Das Gebührenverzeichnis listet die zu zahlenden Gebühren bei der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen auf und stellt das Gegenstück zum Preis- und Leistungsverzeichnis in der privaten Wirtschaft dar. Ein Gebührenverzeichnis führt häufig Tatbestände auf, welche zu einer Gebührenermäßigung führen. Im kommunalen Bereich ist die Verabschiedung einer gültigen Gebührenordnung Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Gebührenverzeichnisses. Des Weiteren werden die Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare und Architekten als Gebührenverzeichnisse bezeichnet. Der Begriff ist trotz des privaten Honoraranspruchs gerechtfertigt, da die Festlegung der Gebühren durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen erfolgt. Die besonders bei Banken anzutreffende Bezeichnung des Preisaushanges als Gebührenverzeichnis ist nicht korrekt.