Gründerlohn

Der Gründerlohn bezeichnet die Aufwandsentschädigung für die Aktionäre oder andere Personen, welche an der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt waren. Entsprechend der Regelung bei Aktiengesellschaften können auch andere Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Mini-GmbH einen Gründerlohn an ihre Gründungsmitglieder auszahlen, sofern diese Zahlung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Der Gründerlohn kann in Form besonderer Gründergenussscheine ausgezahlt werden. Der Gründerlohn wird oftmals als Gründergewinn bezeichnet. In einem übertragenen Sinn kann sich der Gründerlohn auch auf die Belohnung des wirtschaftlichen Mutes zu einer Unternehmensgründung beziehen und eine frühe Auszahlung eines Unternehmerlohnes beziehen.

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