Gutgläubiger Erwerb

Der gutgläubige Erwerb setzt voraus, dass der Verkäufer einer Ware nach dem Augenschein tatsächlich ihr Eigentümer ist, so dass er in der Praxis grundsätzlich als Besitzer auftreten muss. Der gutgläubige Erwerb ist aber ausgeschlossen, wenn die veräußerte Sache dem Eigentümer durch einen Verlust oder einen Diebstahl abhanden gekommen ist. Somit ist der gutgläubige Erwerb faktisch nur möglich, wenn der Eigentümer ein Gut dem Besitzer selbst zum Gebrauch übereignet hat. Zudem darf der Erwerber keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Besitzer einer veräußerten Ware nicht zugleich ihr Eigentümer ist. Bei Immobilien oder Grundstücken zum Beispiel gilt der gutgläubige Erwerb grundsätzlich als gegeben, wenn die vom Erwerber angenommenen Eigentumsverhältnisse mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmen.

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