Heizkostenerstattung

Die Heizkostenerstattung gehört im engeren Sinn zu den Leistungen beim Wohngeld und bei der Kostenerstattung für die Unterkunft der Bezieher des Arbeitslosengeldes II. Im weiteren Sinn wird auch die teilweise Zurückzahlung zu viel geleisteter Vorauszahlungen bei der Heizkostenabrechnung über den Vermieter beziehungsweise die Verwaltung oder der Erstattungsbetrag aus einer Jahresrechnung bei direkter Heizkostenabrechnung mit dem Energieunternehmen als Heizkostenerstattung bezeichnet. Falls die Abrechnung für Warmwasser und Heizenergie nicht separat erfolgt, wird für die Warmwasserversorgung ein Pauschalbetrag von zwölf Prozent der Energiekosten angenommen und von der Heizkostenerstattung durch die Wohngeldstelle oder das Jobcenter ausgeschlossen.

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