Eine Heizkostenpauschale ist bei Mietverträgen nur noch zulässig, wenn eine Heizkostenerfassung aus technischen Gründen nicht möglich ist. Sonderregelungen gelten für Mietverträge in Wohnheimen, wo die pauschale Berechnung der Energiekosten weiterhin statthaft ist. Auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes dürfen die Heizkosten nicht pauschal abgerechnet werden, sondern sind in jedem konkreten Einzelfall zu ermitteln. Umgangssprachlich wird die monatlich zu zahlenden Vorauszahlung auf die Heizkostenabrechnung zum Teil ebenfalls als Heizkostenpauschale bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Heizkostenpauschale, sondern um die anhand der zu erwartenden Gesamtheizkosten festgelegte Vorauszahlung. Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist die Heizkostenpauschale üblich und rechtmäßig.