Honorarmakler

Die Bezeichnung oder die Selbstvermarktung eines Maklers als Honorarmakler unterstreicht, dass dieser ausschließlich auf Erfolgsbasis arbeitet und ein Entgelt nur einfordert, wenn er die gewünschte Vermittlungsdienstleistung erbracht hat. Nach deutschem Recht ist die entsprechende Bezeichnung überflüssig, da ein Makler in den meisten Fällen per Gesetz ausschließlich ein Erfolgshonorar verlangen darf. Das gilt besonders für Wohnraummakler und Kreditvermittlungen, auch wenn letztere häufig gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und ihren Auftraggebern Vorkosten berechnen. Von Bedeutung ist der Begriff des Honorarmaklers in der Versicherungsbranche, dort konnte er sich gegen die Bezeichnung eines nicht auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittlers als Honorarberater jedoch nicht durchsetzen.

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