Freiberuflich beziehungsweise als selbstständige Auftragsnehmer eines Versorgungsunternehmens tätige Sperrkassierer benötigen für ihre Tätigkeit eine Inkassoerlaubnis. Für ihre eigenen Mitarbeiter verwenden diese Unternehmen den Begriff Inkassoerlaubnis, wenn sie ihnen die Entgegennahme von Zahlungsmitteln in ihrem Auftrag gestatten. Einige große Versorger sind dazu übergegangen, die Inkassoerlaubnis nicht mehr zu erteilen. In diesem Fall kann der Kunde die drohende Sperrung nur durch eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter zur umgehenden Einzahlung der offenen Forderung vermeiden. Der Begriff Inkassoerlaubnis findet zugleich Anwendung für das Entgegennehmen ordnungsgemäßer Zahlungen. Die entsprechende Erlaubnis gehört somit zu den Nebenrechten von Busfahrern im Liniendienst. Auch die Tätigkeitserlaubnis für Inkassounternehmen wird als Inkassoerlaubnis bezeichnet.