Die Jahresentgeltgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag des Einkommens Arbeitnehmer zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sind. Sobald sie die Jahresentgeltgrenze überschreiten, können sie sich nach Wahl freiwillig weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Andere Begriffe für die Jahresentgeltgrenze sind Jahresarbeitsentgeltgrenze und Versicherungspflichtgrenze, die übliche Abkürzung lautet JAEG. Die Berechnung Jahresentgeltes zur Prüfung, ob die Jahresentgeltgrenze überschritten wird, erfolgt anhand des Zwölffachen des letzten Monatseinkommens und weicht somit geringfügig von der Ermittlung des Jahresbruttogehaltes ab. Die Bezeichnung Jahresentgeltgrenze ist dem Begriff Versicherungspflichtgrenze vorzuziehen, da auch nach dessen Überschreiten eine Krankenversicherungspflicht besteht, diese kann lediglich wahlweise in der privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung realisiert werden.