Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag sichert im Steuerrecht den Anspruch der Kinder auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Die Steuergesetzgebung unterscheidet zwischen dem eigentlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 2184 Euro je Elternteil und weiteren in Zusammenhang mit der Kindererziehung stehenden steuerlichen Freibeträgen. Die Steuerzahler nehmen in der Regel den Gesamtfreibetrag in Höhe von 7008 Euro als Kinderfreibetrag wahr. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer wirkt sich der Kinderfreibetrag jedoch nur steuermindernd aus, wenn seine Anrechnung für den Steuerzahler zu einer das gezahlte Kindergeld übersteigenden Entlastung führt. Hingegen wird bei der Berechnung der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages der Kinderfreibetrag immer angesetzt. Der Kinderfreibetrag gilt auch für volljährige Kinder, sofern auf Grund der Ausbildung oder anderen Gründen weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

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