Kleinbetragsregelung

Eine Kleinbetragsregelung sagt aus, bis zu welchem Betrag Rechnungen als geringfügig angesehen werden. Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Kleinbetragsregelung bis zu einer Rechnungshöhe von 150 Euro vor, in diesem Fall reicht die Angabe des Bruttobetrages und des Steuersatzes für den Vorsteuerabzug aus. Ebenso muss auf Grund der Kleinbetragsregelung keine Rechnungsnummer angegeben und die Steuernummer nicht zwingend aufgedruckt werden. Verwaltungen und Energieversorger verstehen unter einer Kleinbetragsregelung eine Rechnungshöhe, bis zu welcher sie auf die Begleichung ihrer Forderung verzichten, da der Bearbeitungsaufwand der Zahlung den Rechnungsbetrag übersteigt (RWE 1,50 Euro bei Schlussrechnungen, offene Posten bis fünfzehn Euro bei laufenden Verträgen). Im Mietrecht wird die Kleinreparaturregelung oft als Kleinbetragsregelung bezeichnet.

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