Kleinreparaturkosten

Kleinreparaturkosten werden durch die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt, obgleich in Deutschland der ordnungsgemäße Zustand der Mietsache in der Verantwortung des Vermieters liegt. Je nach Bundesland und Qualität der Wohnung darf die Preisgrenze für eine Kleinreparatur achtzig bis einhundert Euro im Einzelfall und jährlich insgesamt acht bis zehn Prozent der Jahreskaltmiete nicht übersteigen. Des Weiteren fordert der Gesetzgeber, dass die Kleinreparaturklausel nur auf Gegenstände bezogen werden darf, auf welche der Mieter häufig Zugriff nimmt. Eine anteilige Beteiligung des Mieters an höheren Reparaturkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen, eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.

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