Kopplungsgeschäft

Bei einem Kopplungsgeschäft werden zwei eigentlich unabhängige Dienstleistungen miteinander verbunden. Kopplungsgeschäfte sind nicht statthaft, wenn dadurch ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Auf der anderen Seite ergeben sich Kopplungsverträge in vielen Fällen zwingend aus der Art der nachgefragten Dienstleistung. So stellt der Aufnahmevertrag im Krankenhaus eine Kombination aus einem Behandlungsvertrag und einem Beherbergungsvertrag dar. Zu den verbotenen Kopplungsgeschäften gehört grundsätzlich der mit einem Kreditvertrag zwingend verbundene Abschluss von Versicherungen mit Ausnahme der Kreditausfallversicherung, da in diesem Fall die Zwangslage des Kreditnehmers widerrechtlich ausgenutzt wird. Das Kopplungsgeschäft wird auch als Kopplungsvertrag bezeichnet.

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