Die Krankenkassensätze geben an, in welcher Höhe der Versicherte gemeinsam mit seinem Arbeitgeber Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Dabei erhebt die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge als Prozentsatz vom Einkommen, während die privaten Krankenkassen feste Beitragssätze kennen, deren Höhe je nach Vertragsgestaltung variieren kann. Die GKV erhebt in wenigen Fällen ebenfalls Festbeiträge, das gilt vor allem bei Studierenden und Versicherten ohne eigenes versicherungspflichtiges Einkommen. Vor der Einführung des Gesundheitsfonds legten die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen ihre prozentualen Beitragssätze selbst fest, während heute generell ein Einheitsbeitrag besteht. Da dieser durch Zusatzbeiträge erhöht werden kann, gilt für den Arbeitnehmer die Summe aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem eventuell zu zahlenden Zusatzbeitrag als Krankenkassensatz, während sich Arbeitgeber an der Bezahlung von Zuschussbeiträgen nicht beteiligen.