Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung erwirkt der Gläubiger einen Beschluss, dass der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens direkt an ihn auszahlen muss. Im Zuge der Lohnpfändung nicht pfändbar sind jedoch Urlaubsgelder sowie fünfzig Prozent eventueller Überstundenvergütungen und alle Aufwandsentschädigungen. Der Pfändungsfreibetrag bei einer Lohnpfändung beläuft sich für einen Arbeitnehmer ohne Angehörige auf mehr als neunhundert Euro. Die Lohnpfändung kann zu einer Kündigung führen, wenn die Arbeitsstelle geordnete finanzielle Verhältnisse voraussetzt und eine innerbetriebliche Umsetzung des betroffenen Arbeitnehmers nicht möglich ist. Ein grundsätzliches Kündigungsrecht auf Grund einer eingetretenen Lohnpfändung besteht nicht. Vor der Durchführung einer Lohnpfändung ist zu klären, welche Freibeträge dem Arbeitnehmer zustehen.

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