Montanmitbestimmungsgesetz

Das Montanmitbestimmungsgesetz wurde 1951 verabschiedet und regelt die paritätische Besetzung der Aufsichtsräte bei Unternehmen der Montanindustrie mit Vertretern des Arbeitgebers beziehungsweise der Anteilseigner und der Arbeitnehmerseite, wozu Gewerkschaftsvertreter ebenso wie Mitarbeiter des Unternehmens zählen. Die Abkürzung lautet MontanMitbestG. Das Gesetz führt die zuvor von den Alliierten in Deutschland eingeführte verstärkte Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie sowie in Bergwerken und Minen fort, welche ursprünglich der Kontrolle ehemaliger Rüstungsbetriebe eingeführt wurde. Das Montanmitbestimmungsgesetz wurde später durch das Mitbestimmungsergänzungsgesetz ergänzt, da einige Unternehmen versucht hatten, sich durch die Gründung von Konzernobergesellschaften der erweiterten Mitbestimmung zu entziehen.

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