Obliegenheitspflicht

Unter einer Obliegenheitspflicht wird die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Obliegenheit verstanden. Eine solche lässt sich nicht einklagen, bei einer Pflichtverletzung besteht jedoch unter Umständen die Berechtigung zur Leistungsverweigerung. Typische Obliegenheitspflichten sind die Mitwirkungspflichten beim Erhalt von Sozialleistungen. Versicherungsnehmer haben die Obliegenheitspflicht, einen Schaden einerseits nach Möglichkeit zu mindern und andererseits einen solchen umgehend zu melden. Beim Ehegattenunterhalt gehört es zu den Obliegenheiten des Zahlungsempfängers, im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Handel zwischen Kaufleuten gehört die sofortige Begutachtung einer Lieferung zu den Obliegenheitspflichten, die Nichtbeachtung schließt eine spätere Reklamation aus. In rechtlicher Hinsicht sind Obliegenheitspflichten Sekundärpflichten.

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