Einer Offenlegungspflicht unterliegen unter anderem Banken, Versicherungsunternehmen, Kapitalgesellschaften oder auch eingetragene Genossenschaften. Während die Offenlegung bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften etwas vereinfacht erfolgt, haben große Gesellschaften mehr vorzulegen. Dies ist im Handelsgesetzbuch festgelegt. So sind diese unter anderem dazu verpflichtet, den Jahresabschluss vorzulegen, einen Bericht des Aufsichtsrats oder auch einen Lagebericht. Die Einreichung sämtlicher Unterlagen hat beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen. Die elektronische Form wird durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) geregelt. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nimmt eine Prüfung der Unterlagen vor. Im Fall einer verspäteten oder unvollständigen Einreichung der Unterlagen erfolgt eine Benachrichtigung an das Bundesamt für Justiz.