Die Pflegegeldkürzung kommt bei der Auszahlung des Pflegegeldes an einen vom Pflegebedürftigen beauftragten Angehörigen oder Vertrauten in einigen Fällen zur Anwendung. Bei einem Krankenhausaufenthalt der gepflegten Person erfolgt während der ersten vier Wochen keine Pflegegeldkürzung. Anschließend setzt die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes bis zur Entlassung aus. Diese Verringerung beziehungsweise Nichtzahlung des Pflegegeldes wird als Pflegegeldkürzung bezeichnet. Betroffene sprechen häufig auch von einer Pflegegeldkürzung, wenn sich das ihnen zustehende Pflegegeld infolge einer Verbesserung ihrer Gesundheit und der damit verbundenen Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe verringert. Bei Pflegekindern kann es nach einem Umzug zu einer Pflegegeldkürzung kommen, da dessen Höhe sich je nach Bundesland und in einigen Ländern sogar je nach Jugendamt unterscheidet.