Prokura

Die Prokura wird als umfassende Vertretungsvollmacht in das Handelsregister eingetragen. Sie kann als Einzelprokura oder als Gesamtprokura vergeben werden, bei welcher die Vertretungsvollmacht nur durch mindestens zwei Prokuristen gemeinsam ausgeübt werden kann. Es ist möglich, die Prokura auf eine einzelne Filiale zu beschränken. Der Umfang einer erteilten Prokura kann im Innenverhältnis durch den Arbeitsvertrag beschränkt werden; diese Beschränkung gilt gegenüber Dritten jedoch nicht, zumal sie nicht erkennbar ist. Prokuristen unterzeichnen Schriftstücke im Außenverhältnis mit dem Zusatz ppa. Der Prokurist darf Handlungsvollmachten erteilen, nicht jedoch weitere Prokura. Nicht von der Prokura erfasst werden Grundlagengeschäfte wie Grundstücksgeschäfte und Insolvenzanmeldungen sowie Anmeldungen zum Handelsregister.

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