Im engeren Sinn bezeichnet die Provisionsteilung eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Kunden, wonach dieser einen Teil der zu erhaltenden Provision an den Versicherungsnehmer erstattet und somit seinen Provisionsanspruch mit diesem teilt. Diese Form der Provisionsteilung war bei ausgewählten Versicherungen von 1923 bis 2012 untersagt. In einem weiteren Sinn bezeichnet die Provisionsteilung die Aufteilung der zu beanspruchenden Provisionen auf mehrere Handelsvertreter oder Mitarbeiter. Eine entsprechende Vereinbarung zur Provisionsteilung oder Provisionsaufteilung wird vor allem bei einem Neuzuschnitt des Betreuungsgebietes getroffen und bezieht sich auf Folgeprovisionen von Bestandskunden, deren Betreuung von einem neuen Vertreter übernommen wird.