Restwertabschreibung

Steuerrechtlich war die Restwertabschreibung eine Form der degressiven Abschreibung, bei welcher ein unverändert bleibender Prozentsatz auf den jeweils zum Ende des Buchungsjahres erwarteten Restwert abgeschrieben wurde. Diese Form der Abschreibung ist in Deutschland nicht mehr zugelassen, da bei neu angeschafften und zu aktivierenden Gütern grundsätzlich die lineare Abschreibungsvariante vorgenommen werden muss. Ebenfalls als Restwertabschreibung bezeichnet wird die Sonderabschreibung eines Anlagegutes mit dem aktuellen Restwert, wenn dieses ungeplant früh aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Gründe für das vorzeitige Ausscheiden können sowohl der Defekt des Anlagegutes als auch dessen nicht mehr mögliche Verwendung infolge einer Umstellung des Produktionsprozesses sein.

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