Als Scheckbetrug im strafrechtlichen Rahmen gilt die wissentliche Bezahlung mit einem ungedeckten Scheck. Eine unbeabsichtigte Abgabe eines ungedeckten Schecks an einen Gläubiger wird strafrechtlich nicht verfolgt. In der Praxis erfolgt auf Grund der problematischen Beweislage eine Verurteilung wegen Scheckbetruges nur, wenn ein Kontoinhaber mehrfach durch die versuchte Zahlung mit ungedeckten Schecks auffällt. Zudem setzt die Strafverfolgung voraus, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem Scheckbetrug erhält; das Kreditinstitut reicht bei einem mangels Deckung nicht eingelösten Scheck keine entsprechende Meldung ein, so dass die Aufnahme von Ermittlungen faktisch die Anzeige durch den Geschädigten erfordert, obgleich es sich bei Betrugsdelikten eigentlich um Offizialdelikte handelt.