Selbstkontrahierungsverbot

Das Selbstkontrahierungsverbot bedeutet, dass niemand mit sich selbst einen Vertrag abschließen kann; die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich im Paragrafen 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Von besonderer Bedeutung ist das Selbstkontrahierungsverbot im Falle einer Betreuung, da der Betreuer keine Güter des Betreuten an sich selbst verkaufen kann. Rechtlich handelt der Betreuer im Auftrag seines Betreuten, somit stellt der Verkauf von Gütern des Betreuten an den Betreuer eine Situation dar, in welcher dieser auf beiden Seiten des Vertrages steht. Das Selbstkontrahierungsverbot wird auch als Verbot des Insich-Geschäftes bezeichnet und schützt in erster Linie Betreute vor einer Übervorteilung.

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