Die Steuervorauszahlung wird bei unterschiedlichen Steuerarten fällig und ist zumeist in einem Rhythmus von drei Monaten zu leisten. Die bezahlten Steuervorauszahlungen werden mit der tatsächlich fälligen Steuerschuld am Ende des Veranlagungszeitraumes verrechnet. Eine Veränderung der festgesetzten Vorauszahlungen wegen geringerer Gewinne ist vor allem bei der Einkommensteuer verbreitet und kann bei einer nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhaltes formlos beim Finanzamt beantragt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Steuervorauszahlungen die Zahlung der Steuerschuld erleichtern, indem der Steuerbürger nicht einen übermäßig hohen Geldbetrag nach der Bearbeitung seiner Steuererklärung bezahlen muss. Geleistete Steuervorauszahlungen werden jedoch grundsätzlich nicht verzinst.