Der Gesetzgeber sieht einen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten in gerader Linie vor, bindet diesen jedoch an Bedingungen. Einen unbedingten Unterhaltsanspruch besitzen minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Volljährige Kinder verfügen über einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Des Weiteren greift der Unterhaltsanspruch bei der notwendigen Beantragung von Sozialhilfeleistungen, nicht jedoch bei einem Bezug des Arbeitslosengeldes II, da dessen Vergabebestimmungen die Heranziehung Angehöriger zum Lebensunterhalt ausschließen. Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern wird vor allem bei einer Heimunterbringung wirksam. Nach einer Ehescheidung entsteht ebenfalls ein zeitlich befristeter Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Gatten, wobei der Ehevertrag den gesetzlichen Anspruch beschränken oder ausweiten kann.