Verdienstausfall

Ein Verdienstausfall entsteht Selbstständigen und Freiberuflern nach einem Unfallschaden und ist von der Versicherungsgesellschaft des Unfallschuldners zu erstatten. Arbeitnehmer erleiden selbst keinen Verdienstausfall, sofern die Heilung innerhalb der Frist zur gesetzlichen Lohnfortzahlung erfolgt, danach können sie die Differenz zum Krankengeld geltend machen. Der Arbeitgeber erhält jedoch das Recht, die ohne Gegenleistung erbrachten Lohnersatzleistungen der Versicherung in Rechnung zu stellen. Zu einem dauerhaften Verdienstausfall kommt es, wenn der Verletzte wegen eines Unfalls erwerbsunfähig wird. Die Höhe des Verdienstausfalles bei Freiberuflern und Selbstständigen ermitteln Sachverständige anhand vorzulegender Geschäftszahlen. Umgangssprachlich wird der Einnahmeausfall durch defekte Maschinen ebenfalls als Verdienstausfall bezeichnet.

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