Verpflegungsaufwand

Der Verpflegungsaufwand wird von Arbeitnehmern zum Teil fälschlicherweise für den Verpflegungsmehraufwand verwendet. Er umfasst bei korrektem Sprachgebrauch jedoch die vollständigen Aufwendungen für Speisen und Getränke und nicht lediglich den Mehraufwand bei einer beruflich bedingten längeren Abwesenheit von der Wohnung. Der Gesetzgeber sieht eine steuerfreie Erstattung beziehungsweise die Absetzung von Betriebskosten ausdrücklich für den Mehraufwand bei langer Abwesenheit und nicht für den vollständigen Verpflegungsaufwand vor. In einer weiteren Bedeutung bezeichnet der Verpflegungsaufwand den die Verpflegung betreffenden Anteil der Kosten in Krankenhäusern und Pflegeheimen. In dieser Bedeutung lässt sich der Begriff auch auf die Kostenkalkulation bei Hotelangeboten mit Vollpension oder Teilpension übertragen.

^