Arbeitnehmer sind nicht nur an ihrem Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Weg dorthin bzw. nach Hause durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Zur Anerkennung als Wegeunfall müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sein. So muss ein Arbeitnehmer sich auf dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstelle befinden und keine größeren Umwege in Kauf nehmen. Wird eine Fahrt für eine kurze Weile unterbrochen, bleibt der Versicherungsschutz weiter bestehen. Auch der Beginn des Arbeitsweges ist zu beachten. So beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Haustür, wenn das Gebäude also verlassen wird. Das Verlassen der Wohnung ist hier noch nicht ausreichend. Fährt ein Arbeitnehmer in der Mittagspause nach Hause, gilt auch für diese Fahrt die gesetzliche Unfallversicherung.