Wertaufhellung

Die Wertaufhellung stellt eine Vorschrift hinsichtlich der Bilanzerstellung gemäß Paragraph 252 des Handelsgesetzbuches (HGB) dar. Sie ist durchzuführen, wenn dem Unternehmer Informationen über wirtschaftlich relevante Sachverhalte zugehen, welche bereits vor dem Bilanzstichtag aufgetreten sind, er aber erst nach diesem Datum von ihnen Kenntnis erlangt. Der Unternehmer muss die Wertaufhellung in die Erstellung der Jahresbilanz aufnehmen. Ein häufiger Grund für eine erforderliche Wertaufhellung besteht in der nachträglich eingehenden Information über die Insolvenz oder den gestellten Insolvenzantrag eines Schuldners. Der rechtliche Grund für die Erfordernis der Wertaufhellung ist der Grundsatz der Vollständigkeit einer Handelsbilanz, welche alle relevanten und bekannten Informationen berücksichtigen soll.

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