Wirtschaftsplan

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz stellt die WEG einen Wirtschaftsplan auf, welcher die erwarteten Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan einer WEG wird vom Verwalter für ein Kalenderjahr aufgestellt, er kann eine Klausel hinsichtlich der Nachwirkung bis zur Aufstellung des Folgeplanes enthalten. Der Wirtschaftsplan der WEG ist auch für die Berechnung des zu zahlenden Hausgeldes maßgeblich. In Landesbetrieben und in kommunalen Eigenbetrieben bezeichnet der Wirtschaftsplan die Planung der Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens für ein Jahr. Der Wirtschaftsplan öffentlicher Unternehmen setzt sich aus dem Finanzplan und dem Erfolgsplan zusammen. In früheren sozialistischen Staaten erfolgte die Aufstellung von Wirtschaftsplänen als Mehrjahrespläne.

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