Nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind öffentliche Zentralbankkredite an öffentliche Einrichtungen verboten. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auch öffentliche Unternehmen von Mitgliedsstaaten. Es dürfen von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken nur Kredite an Kreditinstitute vergeben werden, die sich in öffentlichem Eigentum befinden. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) näher erläutert. So soll vor allem eine umfassende Preisstabilität erreicht werden. Die Europäische Zentralbank ist für die Geldpolitik im Währungsgebiet des Euro zuständig. Zusätzlich führt sie auch Devisengeschäfte durch und ist mit der Verwaltung der Währungsreserven der verschiedenen Mitgliedstaaten beauftragt.