Beihilfesätze

Die Beihilfesätze unterscheiden sich je nach für den Beamten gültiger Verordnung. Als Mindestbeihilfesatz verlangt das Alimentationsprinzip einen Satz von fünfzig Prozent der erstattungsfähigen Krankheits- beziehungsweise Pflegekosten. In den meisten Bundesländern sehen die Verordnungen Beihilfesätze von mehr als fünfzig Prozent vor, die Höchstwerte belaufen sich auf achtzig Prozent. In einigen Ländern hängt der persönliche Beihilfesatz vom Familienstand ab. Die tatsächlichen Beihilfesätze verringern sich jedoch um die Anrechnung pauschaler Eigenanteile, deren Berechnung weitgehend analog zu den von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen zu zahlenden Zuzahlungen erfolgt. Für die von den jeweiligen Beihilfesätzen nicht gedeckten Krankheitskosten ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Beihilfetarif vorgeschrieben.

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