In der europäischen Gesetzgebung bezieht sich das Beihilferecht auf erlaubte Subventionen durch Mitgliedsstaaten oder deren Untergliederungen wie Bundesländer und Gemeinden. Im deutschen Beamtenrecht bezieht sich das Beihilferecht auf den Anspruch des Beamten und seiner Familienangehörigen sowie von gleichgestellten Personen auf die Beihilfezahlungen ihres Dienstherren. Hierbei gilt für Bundesbeamte die Bundesbeihilfeverordnung, während das Beihilferecht für Landesbeamte und Kommunalbeamte in den jeweiligen Beihilfeverordnungen der Bundesländer festgelegt ist. Das Beihilferecht unterscheidet sich je nach Dienstherren geringfügig in der Höhe der Kostenerstattung sowie in wenigen zusätzlichen Leistungen einiger Länder. Für Polizisten gilt teilweise anstelle des Beihilferechtes der Anspruch auf Heilfürsorge.