Betriebseinrichtungskosten

Steuerrechtlich sind Betriebseinrichtungskosten die Ausgaben, welche für die rechtliche Existenz eines Unternehmens erforderlich sind. Hierbei handelt es sich vor allem um den Gründerlohn sowie die Notar und die Gerichtskosten, aber auch eventuell gezahlte Provisionen gehören zu den Betriebseinrichtungskosten. Das Steuerrecht schreibt zwingend vor, die Betriebseinrichtungskosten als Betriebsausgaben im Jahr der Betriebseinrichtung abzusetzen, ihre Aktivierung ist nicht erlaubt. Da die Betriebseinrichtungskosten auch nicht direkt mit der Leistung des Unternehmens zusammenhängen, bilden sie auch keinen Bestandteil der betrieblichen Kostenrechnung. Umgangssprachlich werden die Kosten für die Möblierung eines Unternehmens und für die notwendige Erstausstattung mit Bürogeräten ebenfalls als Betriebseinrichtungskosten bezeichnet, steuerrechtlich handelt es sich bei diesen jedoch um zu aktivierende Beschaffungen.

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