Eigentum

Im Gegensatz zum die tatsächliche Verfügungsgewalt ausdrückenden Besitz bezeichnet der Eigentumsbegriff die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Im praktischen Sprachgebrauch erfolgt die juristisch eindeutige Unterscheidung häufig nicht, selbst die Rennordnung bezeichnet den Eigentümer eines Trabrennpferdes als Besitzer. Am klarsten wird die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz bei einer Mietwohnung, bei welcher der Mieter als Besitzer und der Vermieter als Eigentümer fungiert. Der Gesetzgeber kann den Erwerb von Eigentum an bestimmten beweglichen oder unbeweglichen Dingen einschränken, besonders Bodenschätze verbleiben in vielen Staaten grundsätzlich im Gemeineigentum. Die Gesetzgebung schützt das Recht auf Eigentum und legt zugleich fest, dass Eigentum verpflichtet.

^