Gemeinschaftsaufgaben

Das Grundgesetz bezeichnet als Gemeinschaftsaufgaben Tätigkeiten, welche sowohl durch den Bund als auch durch die Länder zu erbringen sind. Von den ehemals drei explizit erwähnten Gemeinschaftsaufgaben sind zwei weiterhin gültig, da der Neubau sowie der Ausbau der Hochschulen und Hochschulkliniken infolge der Förderalismus-Reform nunmehr alleinige Länderaufgabe ist. Die verbliebenen im Grundgesetz genannten Gemeinschaftsaufgaben sind die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie die Agrarstruktur einschließlich des Küstenschutzes. Im politischen Sprachgebrauch werden auch weitere notwendige Anstrengungen als Gemeinschaftsaufgaben bezeichnet, wenn zu ihrer Erfüllung die Zusammenarbeit zwischen Bundesländern und Bund erforderlich ist. Mit Bezug auf die Europäische Union gelten als Gemeinschaftsaufgaben den einzelnen Staat übergreifende Anforderungen, welche gemeinsam durch die Mitgliedsländer gelöst werden.

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