Gutachtergebühren

Umgangssprachlich werden als Gutachtergebühren alle von einem Sachverständigen berechneten Entgelte bezeichnet. Eigentlich dürfen nur gesetzlich festgelegte beziehungsweise in öffentlich-rechtlichen Verfahren erhobene Kosten eines Sachverständigen als Gutachtergebühren bezeichnet werden, da privatwirtschaftlich erhobene Kosten keine Gebühren darstellen. Die Gutachtergebühren sind im Schadensfall vom Verursacher beziehungsweise von dessen Versicherung zu tragen. In Gerichtsverfahren trägt üblicherweise die unterlegene Partei die Gutachtergebühren, vor dem Arbeitsgericht gelten abweichende Regelungen zur Kostenverteilung. Wenn Gutachtergebühren gesetzlich festgelegt sind, richtet sich ihre Höhe sowohl nach dem Streitwert als auch nach dem Arbeitsaufwand. Bei einem Immobilienkauf bezahlt der Auftraggeber die Gutachtergebühren. Diese sind für den Erwerber sinnvoll angelegt, da das Gutachten gesicherte Angaben über den Gebäudewert macht.

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