Hinterbliebenenrente

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben Ehepartner und Kinder verstorbener Versicherter, wobei eigene Bezüge anzurechnen sind. Der tägliche Sprachgebrauch unterscheidet bei der Hinterbliebenenrente zumeist zwischen der Witwenrente für den Ehepartner und der Waisenrente für Kinder. Für den Bezug der Waisenrente gelten Altersgrenzen, deren genaue Anwendung davon abhängt, ob der Bezieher sich in der Ausbildung befindet. Neben der gesetzlichen Absicherung lassen sich auch Versicherungsverträge für private Hinterbliebenenrenten vereinbaren. In diesem Fall kann der Versicherungskunde auch von der Gesetzgebung nicht als Hinterbliebene im engeren Sinn eingestufte Personen wie einen nicht-ehelichen Lebensgefährten oder einen Geschäftspartner als Rentenempfänger angeben. Die im Rahmen der Riester-Rente mögliche Hinterbliebenenrente bezieht sich hingegen nur auf den Ehepartner, während die betriebliche Altersversorgung wenigstens eine Einmalzahlung an einen unverheirateten Partner zulässt.

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