Insolvenzfähigkeit

Die Insolvenzfähigkeit bedeutet, dass eine natürliche oder eine juristische Person grundsätzlich insolvent werden kann. Vor der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestand in Deutschland keine Insolvenzfähigkeit privater Personen, so dass diese keine Schuldenbefreiung erlangen konnten. Von der Insolvenzfähigkeit per Gesetz ausgenommen sind der Bund, die Bundesländer und alle deutschen Gebietskörperschaften. Gesetzliche Krankenkassen sind in Deutschland nur insolvenzfähig, wenn sie unter Bundesaufsicht oder unter Landesaufsicht stehen, wovon jedoch jede Kasse bei entsprechender finanzieller Lage betroffen sein kann. Die Insolvenzunfähigkeit von Kommunen gilt nicht in allen Ländern und ist auch in Österreich und in der Schweiz nur eingeschränkt gültig. Die österreichischen Begriffe für Insolvenzfähigkeit und Insolvenzunfähigkeit lauten Konkursfähigkeit und Konkursunfähigkeit.

^