Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz war bis Mitte 2006 Bundesangelegenheit und liegt seitdem in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer. Viele Länder haben die Öffnungszeiten weitgehend freigegeben, besonders kurze höchstmögliche Ladenöffungszeiten gelten in Bayern und im Saarland. In jedem Bundesland sieht das Ladenschlussgesetz eine grundsätzliche Schließung der Läden an Sonntagen und Feiertagen vor, wobei es Ausnahmen für offene Verkaufssonntage, Ferienorte, Bahnhöfe und Tankstellen gibt. Als Besonderheit dürfen in Baden-Württemberg Geschäfte und Tankstellen während der abendlichen Öffnungszeit keine alkoholischen Getränke verkaufen. Das Ladenschlussgesetz sieht keine Mindestöffnungszeiten durch, solche werden in Einkaufszentren jedoch häufig durch den Mietvertrag festgelegt. Die Freigabe des Handels an Sonn- und Feiertagen in Bahnhöfen ist in Berlin derart eingeschränkt, dass selbst Ersatzkäufe von auf der Reise beschädigter Kleidungsstücke nicht möglich sind.

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