Offenlegung

Bestimmte Gesellschaften sind zur Offenlegung von ihren Jahresabschlüssen verpflichtet. Die genauen Informationen dazu sind im Handelsgesetzbuch zu finden. So wird hier unterschieden zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Kleinen und mittelgroßen Gesellschaften wird die Offenlegung etwas vereinfacht. Die Jahresabschlüsse sind elektronisch abzugeben. Dies schreibt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vor. Kommen Gesellschaften einer Offenlegung des Jahresabschlusses verspätet nach oder die Unterlagen sind nicht vollständig eingereicht worden, so droht ein Ordnungsgeld. Überprüft wird dies vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Im Fall einer Verspätung oder einer Unvollständigkeit der Unterlagen wird das Bundesamt für Justiz unterrichtet und es kann ein Ordnungsgeldverfahren folgen.

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