Pflegezuschlag

Der Begriff Pflegezuschlag hat unterschiedliche Bedeutungen. Im Besoldungsrecht bezeichnet der Pflegezuschlag eine zusätzliche Leistung, welche Beamte erhalten, wenn sie auf Grund der Pflege eines Angehörigen zeitweise in der privaten Rentenversicherung versichert waren. Somit erhöht der Pflegezuschlag ihre Pensionsansprüche. Des Weiteren bezeichnet der Pflegezuschuss die Erhöhung des Rentenbetrages durch die Pflege von Angehörigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung wird der zusätzliche Beitrag für kinderlose Mitglieder umgangssprachlich ebenfalls als Pflegezuschlag bezeichnet. Des Weiteren stellt der Pflegezuschuss einen Teil des für die Heimunterbringung von Pflegebedürftigen zu zahlenden Entgelts dar, in diesem Fall kann er pauschal nach Pflegestufe oder anhand der konkret zu erbringenden Mehrleistungen abgerechnet werden.

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