Schenkungsfreibetrag

Der Schenkungsfreibetrag gibt an, welcher Betrag einer Schenkung nicht der Schenkungsteuer (umgangssprachlich vorwiegend als Schenkungssteuer bezeichnet) unterliegt. Der Schenkungsfreibetrag beträgt selbst für nicht mit dem Geber verwandte Empfänger einer Schenkung bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland 20 000 Euro. Sie erhöht sich für Kinder auf 400 000 und für den Ehepartner auf 500 000 Euro. Der Schenkungsfreibetrag gilt jedoch nicht für eine einmalige Schenkung, sondern für die Summe aller Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren. Der Schenkungsfreibetrag wird in der Umgangssprache auch als Schenkungsgrenze bezeichnet, was jedoch steuerrechtlich falsch ist, da bei der Überschreitung von Freigrenzen anders als bei Freibeträgen der gesamte und nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird.

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