Schenkungsgrenze

Die Schenkungsgrenze bezeichnet umgangssprachlich den Freibetrag, welcher bei Schenkungen nicht der Steuerpflicht unterliegt. Korrekt ist jedoch der Begriff Schenkungsfreibetrag, da auch bei einem Überschreiten der Grenze nur der übersteigende Teilbetrag der Schenkungsteuer (umgangssprachlich meistens als Schenkungssteuer bezeichnet) unterliegt. Die Schenkungsgrenzen sind mit den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer vergleichbar und belaufen sich selbst für nicht mit dem Schenkenden verwandte Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht auf 20 000 Euro; bei Eheleuten beläuft sie sich auf 500 000 und bei Kindern auf 400 000 Euro. Die Schenkungsgrenze gilt jedoch nicht für eine einmalige Schenkung, sondern für die Summe aller Schenkungen innerhalb von zehn Jahren.

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