Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Schenkungen unter Lebenden erfolgen. Der Begriff Schenkungssteuer ist jedoch in Deutschland umgangssprachlich, da das Steuerrecht die Bezeichnung Schenkungsteuer verwendet. Sie wird als Prozentsatz vom Wert der Schenkung berechnet, wobei hohe Freibeträge von 500 000 Euro für Ehepartner, 400 000 Euro für Kinder und 20 000 für beliebige unbeschränkt steuerpflichtige Personen gelten. Die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer bildet die Gesamtsumme der Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Für die Wertermittlung hinsichtlich der Schenkungssteuer gelten bei Immobilien und dem Betriebsübergang Sonderregeln. In den USA wird abweichend von den Bestimmungen der meisten Staaten der Schenkende zum Steuerschuldner.

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