Umsatzsteueroption

Nach dem Umsatzsteuergesetz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Steuerbefreiung. Dies wird auch Umsatzsteueroption genannt zu und ist möglich bei Grundstücksverkäufen, Zinsen und auch bei Vermietung oder Verpachtung. Vorausgesetzt wird hier jedoch, dass der Empfänger der Leistung ebenfalls Unternehmer ist. Bei einer Umsatzsteueroption wegen Vermietung und Verpachtung gilt außerdem als Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ausschließlich Umsätze ausführt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Umsatzsteueroption lohnt sich finanziell dann, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer zusätzlich zum üblichen Entgelt bezahlt. So haben weder Unternehmer noch Leistungsempfänger finanzielle Nachteile durch die zu zahlende Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, der leistende Unternehmer führt sie wieder an das Finanzamt ab.

^