Vollstreckungsankündigung

Mit einer Vollstreckungsankündigung macht der Gläubiger unmissverständlich deutlich, dass er die bestehende Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eintreiben wird, falls der Schuldner nicht umgehend Zahlungssignale sendet. In vielen Fällen besteht seitens des Gläubigers die Bereitschaft zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, wenn sich der Schuldner umgehend nach dem Zugang der Vollstreckungsankündigung meldet und die tatsächliche Zahlungsbereitschaft deutlich macht. Falls der Schuldner auf die Vollstreckungsankündigung nicht reagiert, leitet der Gläubiger in der Regel die Zwangsvollstreckung ein, wodurch hohe zusätzliche Kosten entstehen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung besteht nicht. Inwieweit tatsächlich pfändbare Gegenstände vorhanden sind, ermittelt der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren.

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