Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot schränkt die Tätigkeit von Arbeitnehmern und Handelsvertretern ein, so dass diese auch nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise aus dem Vertrag keine Tätigkeiten für Konkurrenten aufnehmen dürfen. Während der Tätigkeit besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, welches grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsvertrages oder der Geschäftsbeziehung endet. Der Arbeitgeber kann jedoch für die Dauer von maximal zwei Jahren ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot festlegen, wofür er seinem ehemaligen Arbeitnehmer jedoch einen finanziellen Ausgleich zahlen muss. Des Weiteren darf das Wettbewerbsverbot nicht unverhältnismäßig sein, zusätzlich muss der Arbeitgeber die Notwendigkeit eines solchen Verbotes nachvollziehbar belegen können.

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