Witwenrente

Die Witwenrente ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers teilweise die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehepartners. Die offizielle Bezeichnung lautet Witwenrente und Witwerrente, da beide Geschlechter gleichberechtigt sind, im üblichen Sprachgebrauch sind Männer bei der Witwenrente mitgemeint. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf die Witwenrente ist, dass die Ehe vor dem Tod mindestens ein Jahr Bestand hatte; eine Ausnahme von der Mindestdauer ist möglich, wenn anderweitig nachgewiesen wird, dass der Erwerb von Rentenansprüchen nicht der Hauptgrund für die Eheschließung war. Je nach Alter und vorhandenen Kindern wird die kleine oder die große Witwenrente in Höhe von fünfundzwanzig oder fünfundfünfzig Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen bezahlt, die Bezugsdauer der kleinen Witwen- und Witwerrente ist zudem auf zwei Jahre beschränkt.

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