Die Abfindungsberechnung erfolgt bei Arbeitsverträgen üblicherweise nach der Formel, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zu zahlen ist. Diese Form der Abfindungsberechnung bietet nach einer betriebsbedingten Kündigung den Vorteil, dass die Abfindungsvereinbarung nicht zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I führt. Sollte im Anschluss an einen Kündigungsschutzprozess anstelle der Weiterbeschäftigung des obsiegenden Arbeitnehmers eine Abfindung gezahlt werden, sind je nach Anlass der unwirksamen Kündigung Abschläge und Zuschläge von der Abfindungsberechnung möglich. Im Privatrecht berücksichtigt die Abfindungsberechnung die Interessen des Dienstleisters und des Kunden gleichermaßen, indem sie dem Anbieter einen Teil des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entgangenen Umsatzes zuspricht.